Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass oberste Geschossdecken von Gebäuden, deren Dachraum nicht ausgebaut werden kann (weil sie z. B. nicht begehbar sind aber an beheizte Räume grenzen) bis zum 31.12.2006 gedämmt werden müssen. Für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus selbst nutzen, gelten längere Fristen.
Diese Nachrüstpflicht ist mit einer Polyurethan-Dämmung nicht nur einfach sondern auch kostengünstig: Das Auslegen von 10 cm dicken Polyurethan-Dämmplatten der Wärmeleitfähigkeitsstufe (WLS) 030 bzw. 8 cm dicken Dämmplatten der WLS 024 genügen, um den geforderten Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke von 0,30 W/(m²×K) zu erreichen. Polyurethan-Hartschaum erzielt hier bei geringer, platzsparender Dämmstoffdicke extrem hohe Dämmwerte. Zur Vermeidung von Wärmebrücken sollten die Dämmplatten mit einem Stufenfalz oder einer Nut- und Federverbindung ausgerüstet sein.
Bei einem nicht begehbaren Dachboden können die Polyurethan-Dämmplatten direkt auf die Balkenlage des Dachbodens – d. h. ohne Unterkonstruktion – oder auf alte Dielen verlegt werden. Der Untergrund muss allerdings trocken und frei von Schimmelbildung sein.
Ist ein begehbarer Dachboden geplant, genügt die vollflächige Abdeckung der Dämmplatten beispielsweise mit Spanplatten. IVPU Mitgliedsfirmen bieten auch fertige Systemelemente (Polyurethan mit Deckschicht aus Holzwerkstoffen) an.
Polyurethan-Wärmedämmplatten sind druckfest und stabil. Die geringe Aufbauhöhe sorgt auch im Bereich des Dachbodens dafür, dass möglichst viel der ursprünglichen Raumhöhe erhalten bleibt.