Mit der EnEV 2007 wurde der Energieausweis für Gebäude eingeführt.
Mit der EnEV 2009 wird das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand verschärft.
Die Änderungen betreffen sowohl den Primärenergiebedarf, den Wärmeschutz der Außenbauteile, die Transmissionswärmeverluste als auch das Berechnungsverfahren für Wohngebäude.
Daran anknüpfend passt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Förderrichtlinien für den Neubau und die Sanierung gleichfalls zum 1. Oktober 2009 den neuen gesetzlichen Vorgaben an.
Für 2012 ist gemäß der Meseberger Beschlüsse der Bundesregierung für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm schon die nächste Anpassung der EnEV geplant.
Die Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 im Überblick:
Neubauten
- Jahresprimärenergiebedarf und Wärmeschutz: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.
Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher. - EnEV-Nachweis mit Referenzwohnhaus berechnen
Der methodische Ansatz für die Nachweis-Berechnung für Wohngebäude ist neu: Der vorausberechnete Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten, zu errichteten Wohnhauses darf den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden Referenz-Wohnhauses nicht überschreiten. Das Referenz-Wohnhaus hat die gleiche Geometrie, die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante Wohnhaus. - Wärmeschutz am Wohnhaustyp orientieren
Die EnEV 2009 stellt den Wärmeschutz von Wohngebäuden in direkten Bezug zu dem Gebäudetyp. Als Maßstab gilt die Nutzfläche: bei kleinen Wohnhäusern ist sie höchstens 350 Quadratmeter (m²) groß und bei großen Wohnhäuser ist sie über 350 m². - Alternative Anlagentechnik einplanen
Wer in einem neuen Wohnhaus oder Nichtwohngebäude künftig eine Heizung einplant, für die keine anerkannten Regeln der Technik verfügbar sind, kann nicht mehr wie bisher die 75-Prozent-Regel anwenden und nur den Wärmeschutz der Gebäudehülle nachweisen. Die EnEV 2009 fordert, dass der Planer bei der Nachweis-Berechnung für diese Sonderfälle geeignete Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften ansetzt. - Erneuerbare Energien berücksichtigen
Seit 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Wärmegesetz 2009) parallel zur EnEV. Im Energieausweis gibt es dazu ein neues Feld, in dem erforderliche Angaben festgehalten werden, wenn der Bauherr die Anforderungen der EnEV 2009 um 15 Prozent (%) unterschreitet und damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme des Wärmegesetzes erfüllt. Der Aussteller muss im Energieausweis sowohl für den Primärenergiebedarf, als auch für den Transmissionswärmeverlust die verschärften Werte im Vergleich zur EnEV-Anforderung angeben.
Gebäudebestand
- Erhöhten Wärmeschutz gewährleisten
Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Daches).
Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen). - Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
- Dachausbau-Bonus für Bauherrn entfällt
Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum ausbaute um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, konnte sich den Nachweis vereinfachen und den Ausbau-Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die ausgebaute Nutzfläche größer als 50 m² war, musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007 nicht den Neubau-Standard erfüllen.
Neu ist: Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 m² ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt, d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf, als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle, d.h. des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts. - Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet.
Neu ist nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.
Das bedeutet: Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.
Außerdem
- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
- Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden.
Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen). - Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Verordnung schreibt die Ausstellung von Energieausweisen vor:
- Energieausweise für Neubau und Modernisierung
- Energieausweise bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung eines Gebäudes, Wohnung oder Nutzungseinheit
- Energieausweise als Aushang bei großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr
Zudem fordert die EnEV einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz. Der Planer muss die Werte der DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) einhalten und den Sonneneintragskennwert gemäß dieser Norm berechnen. Neu ist die zusätzliche Option für computerbasierte Simulation: Wenn der Planer oder Sachverständiger ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) anwendet, muss er nach der neuen EnEV 2009 die Randbedingungen so ansetzen, dass sie die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes ausreichend gut wiedergeben.
Quellen:
Internetportal EnEV-online.de: www.enev-online.de
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: www.bmvbs.de
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